Satzung

 Satzung des Fördervereins Saufen für die Bib e.V. 

§ 1 Name und Sitz 

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Saufen für die Bib e.V.“ 

2. Er hat seinen Sitz in Trier und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen. 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere durch:

1.1. ideelle und lobbyistische Unterstützung des Bestands an juristischer Literatur der Universitätsbibliothek Trier, 

1.2. Einwerbung finanzieller Mittel (Sponsoring) für die Beschaffung juristischer Medien und Bereitstellung von Sachmitteln für die Universitätsbibliothek Trier. 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Finanzmitteln und Sachmitteln, die der Universitätsbibliothek Trier für wissenschaftliche Zwecke und zur Ausbildung von Studenten zur Verfügung gestellt werden durch Beiträge, Spenden sowie durch die Organisation der Benefizveranstaltung „Saufen für die Bib“, die der Werbung und Erwirtschaftung finanzieller Mittel für den geförderten Zweck dient. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

5. Der Verein darf sich an juristischen Personen sowie an Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit nicht beteiligen. 

6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. 

3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 

4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. 

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. 

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. 

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 

3.1. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

3.2. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen gröblich verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

1. Die Mitgliedschaft ist für aktive Mitglieder beitragsfrei. 

2. Für Fördermitglieder werden Jahresbeiträge gemäß Vorstandsbeschluss individuell festgesetzt. Ein jährlicher Wiederholungsbeschluss ist nicht erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr bis zum 31. März auf das vom Verein benannte Konto zu zahlen. 

3. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

1. die Mitgliederversammlung, 

2. der Vorstand. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, 

– Entlastung des Vorstands, 

– Wahl des Vorstands, 

– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, 

– die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte aktive und gültige Mitgliedsadresse/E-Mail-Adresse. Über inaktive oder ungültige E-Mail-Adressen wird nicht mehr geladen. Diese E-Mail-Adressen werden aus dem Verteiler gelöscht. Inaktivität oder Ungültigkeit liegt vor, wenn eine Bekanntmachung an die jeweilig zuletzt bekannte Mitgliedsadresse/ E-Mail-Adresse zwei Mal in Folge nicht zugestellt werden konnte/unzustellbar war.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

– Bericht des Vorstands, 

– Bericht der Kassenprüfer, 

– Entlastung des Vorstands, 

– Wahl des Vorstands (im Wahljahr), 

– Wahl von zwei Kassenprüfern (im Wahljahr), 

– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, 

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder per E- Mail einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. 

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorsitzenden eingesehen werden. 

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit 

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Hand- aufheben, es sei denn ein Mitglied beantragt schriftliche oder geheime Abstimmung. 

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 

§ 10 Vorstand 

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1.1. ein Präsident, 

1.2. ein (erster) stellvertretender Präsident, 

1.3. optional ein zweiter stellvertretender Präsident, 

1.4. ein Finanzkurator, 

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. 

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

3.1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

3.2. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, 

3.3. Feststellung des Rechnungsergebnisses, 

3.4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 

3.5. Aufnahme neuer Mitglieder. 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, der/die stellvertretende/n Präsident/en und der Finanzkurator. Der Präsident, der/die stellvertretende/n Präsident/en und der Finanzkurator sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der (erste) stellvertretende Präsident darf nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten von seiner Alleinvertretungsbefugnis im Innenverhältnis Gebrauch machen, der zweite stellvertretende Präsident darf nur im Falle der Verhinderung des ersten stellvertretenden Präsidenten von seiner Alleinvertretungsbefugnis im Innenverhältnis Gebrauch machen und der Finanzkurator darf nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des/der stellvertretenden Präsidenten von seiner Alleinvertretungsbefugnis im Innenverhältnis Gebrauch machen. Der Präsident ist berechtigt, die anderen Vorstandsmitglieder von der Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis zu befreien. 

5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 

7. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit zurück, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 

§ 11 Kassenprüfer 

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

§ 12 Finanzierung und Verwaltung 

1. Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch

1.2. freiwillige Zuwendungen und Spenden, 

1.3. Einnahmen aus der Benefiz-Veranstaltung „Saufen für die Bib“. 

2. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Finanzkurator ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Die Kassen- und Buchführung ist von jährlich mindestens zwei Kassenprüfern vorzunehmen. 

3. Die durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen aufkommenden Gelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsaufwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütung der Vorstandstätigkeit begünstigt werden. 

§ 13 Auflösung des Vereins 

1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, in der 3/4 der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung entscheiden. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Universität Trier zu. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu dem bisherigen Vereinszweck zu verwenden, indem es in den juristischen Buchbestand der Universitätsbibliothek Trier zu investieren ist. 

3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 22.08.2023 in Trier beschlossen.